Ausländische Gesellschaften und Vereinigungen

Die folgenden ausländischen juristischen Personen sind verpflichtet, einen Jahresabschluss bei der Nationalbank zu hinterlegen:

Ausländische Gesellschaften mit einer Zweigniederlassung in Belgien

Ausländische Gesellschaften mit einer Zweigniederlassung in Belgien;(Quelle: Art. 3:20 § 1 GGV)

Für weitere Informationen: Empfehlung CBN 2022/14 – Belgische Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften. 

Ausländische Vereinigungen und Stiftungen mit einer Zweigniederlassung in Belgien

Ausländische Vereinigungen und Stiftungen mit einer Zweigniederlassung in Belgien sind verpflichtet, ihren Jahresabschluss für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr bei der Belgischen Nationalbank in der Form zu hinterlegen, in der dieser Jahresabschluss nach dem Recht des Staates, in dem die Vereinigung eingetragen ist, erstellt, geprüft und veröffentlicht wurde (Quelle: Art. 3:50 und Art. 3:54 GGV).

Die Zweigniederlassung einer ausländischen Vereinigung oder Stiftung muss ihren Jahresabschluss innerhalb von 30 Tagen nach Genehmigung durch das Verwaltungsorgan bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen, wenn die Zweigniederlassung am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres mehr als eines der in Artikel 3:47 § 2 bzw. Artikel 3:51 § 2 GGV genannten Kriterien überschreitet (Quelle: Art. 3:47 § 7 und Art. 3:51 § 7 GGV).

Ausländische Vereinigungen und Stiftungen, die nicht unsere standardisierten Modelle für Vereinigungen und Stiftungen verwenden, werden gebeten:

  • das Deckblatt S-VoG 1 (verfügbar in Niederländisch und Französisch) zu verwenden – für die Hinterlegung eines nicht standardisierten Modells des Jahresabschlusses für ausländische Vereinigungen und Stiftungen;
  • mit der Angabe „Ausländische Vereinigung oder Stiftung“ als Begründung für die Abweichung von der im KE vom 29. April 2019 vorgesehenen Regelung.

 WEITERE INFORMATIONEN Möchten Sie wissen, welches Modell Ihre ausländische Gesellschaft oder Vereinigung hinterlegen muss? Weitere Informationen finden Sie auf dieser Seite.