Informationen für Meldepflichtige (Kreditinstitute und Leasinggesellschaften)
Über die Anwendung BECRIS (Belgian Credit Risk Information System) haben Kreditinstitute und Leasingunternehmen:
- die Möglichkeit, vor der Gewährung eines Kredits das Register der Unternehmenskredite (RUK) abzufragen. Es sind verschiedene Formen der Abfrage möglich: individuelle, gruppierte und spezifische Portfolio-Informationen.
- die Verpflichtung zur Meldung abgeschlossener Kredit- und Leasingverträge an das RUK
Kategorien von Meldepflichtige
Das Gesetz vom 28. November 2021 zur Einrichtung des Registers der Unternehmenskredite präzisiert die Kategorien von Gläubigern, die der Meldepflicht unterliegen („Meldepflichtige“):
- Kreditinstitute mit Sitz in Belgien, die von der Belgischen Nationalbank in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde zugelassen sind. Diese Kategorie umfasst sowohl Zweigniederlassungen ausländischen Rechts mit Sitz in Belgien als auch Gesellschaften belgischen Rechts;
- Leasinggesellschaften mit Sitz in Belgien, die vom Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft anerkannt sind (weitere Informationen: Anerkennung von Leasinggesellschaften | FÖD Wirtschaft (fgov.be)).
Was melden?
Die Meldepflichtigen müssen dem Register der Unternehmenskredite (RUK) Informationen über die mit ihren Schuldnern abgeschlossenen Kredit- und Leasingverträge melden.
Es handelt sich um die folgenden Daten:
- den oder die Begünstigten des Kredits: juristische und/oder natürliche Person(en);
- die Kreditdaten: die Art des Instruments, der gewährte Betrag, das Anfangsdatum usw.;
- zusätzliche Daten, die eine bessere Risikobewertung ermöglichen, wie z. B. möglicher Zahlungsausfall oder Schutzmaßnahmen (Versicherung oder Absicherung gegen ein negatives Kreditereignis).
Müssen dem RUK nicht gemeldet werden: Verbraucher- und Hypothekarkredite, die natürlichen Personen ausschließlich zu privaten Zwecken gewährt werden. Diese Daten werden in der Zentrale für Privatkredite (ZPK) registriert.
Meldefristen
Meldepflichtige müssen Informationen innerhalb eines bestimmten Zeitraums an das RUK melden:
- ein neues Instrument: innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Anfangsdatum;
- ein bestehendes Instrument: innerhalb von 15 Arbeitstagen nach Ende des Monats.
Eine vollständige Liste der Meldefristen finden Sie in der nachstehenden Übersicht.
Datensatz | Neues Instrument | Bestehendes Instrument |
---|---|---|
Referenz der Gegenpartei | 10 Tage | C |
Instrument | C | |
Gegenpartei - Instrument | C | |
Schutz | C | |
Gegenpartei - Schutz | C | |
Finanzielle Daten | 10 Tage | M |
Ausfall der Gegenpartei | M | |
Risiko der Gegenpartei | M | |
Daten zu Solidarschulden | M | |
Instrument - Schutz | M | |
10 Tage | Q | |
Buchhalterische Daten | Nur für Kreditinstitute für Instrumente des Typs „Kredite und Einlagen“. |
Jedes neue Instrument muss innerhalb von 10 Arbeitstagen nach dem Datum der Erstellung dieses Instruments gemeldet werden:
- C: Jede Änderung eines bestehenden Instruments (Schutz oder Gegenpartei) kann jederzeit gemeldet werden, muss jedoch spätestens 15 Arbeitstage nach Ablauf des Referenzzeitraums gemeldet werden.
- M: monatliche Meldung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Referenzzeitraum
- Q: vierteljährliche Meldung innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Referenzzeitraum
SharePoint für die Gläubiger
Meldepflichtige haben Zugang zu einer externen SharePoint-Umgebung mit weiteren Informationen über das RUK und die Anwendung BECRIS (Belgian Credit Risk Information System). Meldepflichtige finden hier die gesamte allgemeine und technische Dokumentation. Der Zugang ist nur über ein Passwort möglich.
Wenn Sie (als Meldepflichtiger) Zugang zu SharePoint wünschen, senden Sie bitte eine E-Mail an [email protected].
Verschiedene allgemeine und technische Dokumente werden den Meldepflichtigen über SharePoint zur Verfügung gestellt:
- BECRIS_Manual_ReportingSpecification mit:
- den zu übermittelnden Daten über die Gegenparteien,
- den Kreditinstrumenten und den finanziellen Daten,
- der Art und Weise, wie diese gruppiert werden (Begriff „Datensatz“),
- den Meldepflichten (Häufigkeit, Frist usw.),
- den Regeln für die Validierung der Daten und Meldungen.
- BECRIS_Manual_Data Entry
- Handbuch Data Entry
- BECRIS_DataModel_DeclarationRequirements
- Struktur der verschiedenen Datasets
- BECRIS_ConceptualDataModel_CollectionOnCredits
- Format und Inhalt der Datenfelder pro Dataset
- BECRIS_Manual_UserManagement
- Zertifikate und Zugriffsanträge
- BECRIS_WebServicesTechnicalDocs
- XSD-Schemata für die Erstellung und Validierung von XML-Dateien
Mehr Informationen
Als Meldepflichtige finden Sie auf dieser Seite und in den Gesetzestexten zum RUK weitere Informationen zum RUK.
Sanktionen
Das RUK sollte eine umfassende und verlässliche Informationsquelle über Kredite sein. Daher müssen die Meldepflichtigen (Kreditinstitute und Leasinggesellschaften) die Mindestanforderungen an die Qualität und die Überprüfung der Daten erfüllen, die in den Artikeln 3 und 4 des Gesetzes vom 28. November 2021 zur Einrichtung des Registers der Unternehmenskredite festgelegt sind.
Der FÖD Wirtschaft ist für die Untersuchung und Feststellung von Verstößen gegen das Gesetz und die zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse und Verordnungen zuständig:
- Bei wiederholten Verstößen oder schwerwiegenden Fehlern kann die Belgische Nationalbank Zwangsgelder von bis zu 10.000 Euro pro Tag verhängen (Artikel 19 des Gesetzes vom 28. November 2021).
- Verstöße gegen die im Gesetz festgelegten Datenschutzverpflichtungen und/oder die Nichteinhaltung der Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) können mit Geldstrafen von 26 bis 1 Million Euro geahndet werden.