Abwicklungsausschuss
Die Einführung des neuen Abwicklungsmechanismus sollte die Behörden in die Lage versetzen, eine Krise eines Kreditinstituts zu lösen und gleichzeitig direkte Kosten für den Staat zu vermeiden und Störungen des Finanzsystems zu beherrschen. Dieses Mechanismus ermöglicht es den Behörden, die Schwierigkeiten Finanzinstitute so zu lösen, dass kritische Wirtschaftsfunktionen ohne schwerwiegende Systemstörungen geschützt werden, ohne den Steuerzahler für eventuelle Verluste zur Kasse zu bitten.
Auftrag
Von der Bank wird ein Abwicklungsausschuss eingerichtet, der zur Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsvollmachten im Einklang mit dem Gesetz vom 25. April 2014 in Bezug auf den Status und die Kontrolle von Kreditinstituten befugt ist (Art. 21 ter, organisches Gesetz).
Zusammensetzung
Der Abwicklungsausschuss setzt sich aus folgenden Mitgliedern zusammen:
- dem Gouverneur;
- dem Vizegouverneur;
- dem Leiter der für die aufsichtsrechtliche Kontrolle von Banken und Börsengesellschaften zuständigen Abteilung;
- dem Leiter der für Aufsichtspolitik und Finanzstabilität zuständigen Abteilung;
- dem von der Bank zum Verantwortlichen für die Abwicklung von Kreditinstituten ernannten Direktor;
- dem Vorsitzenden des Lenkungsausschusses der staatlichen Dienststelle für Finanzen;
- dem Leiter des Abwicklungsfonds;
- vier vom König per Erlass und nach Debatte im Ministerrat ernannten Mitgliedern, die unter Berücksichtigung ihrer besonderen Kompetenzen im Bankwesen und in der Finanzanalyse ernannt wurden;
- einem vom König ernannten Justizvertreter.
(Die unter 8) und 9) genannten Personen werden für eine Mandatsdauer von vier Jahren ernannt, die verlängerbar ist.)
Der Vorsitzende der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen des Abwicklungskollegiums teil.
Zusammensetzung des Abwicklungskollegiums
Vorsitzender |
Pierre Wunsch |
Mitglieder
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Steven Vanackere |
Tom Dechaene |
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Géraldine Thiry |
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Filip Van De Velde | |
Alexandre De Geest |
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Veerle Colaert |
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Bénédicte Inghels |
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Jan Cerfontaine | |
Hans D'Hondt |
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Eric Van Dooren |
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Beobachter |
Jean-Paul Servais |
Rechtsramen
- BESCHLUSS (EU) 2016/228 DES RATES vom 14. Juli 2015 über das Abwicklungsverfahren
- DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/451 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2015 zur Festlegung allgemeiner Grundsätze und Kriterien für die Anlagestrategie und von Regeln zur Verwaltung des einheitlichen Abwicklungsfonds
- Durchführungsverordnung (EU) 2015/81 des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung einheitlicher Modalitäten für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds
- Delegierte Verordnung (EU) 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen.
- Durchführungsbeschluss des Rates vom 19. Dezember 2014 zur Ernennung des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der weiteren Vollzeitmitglieder des Ausschusses für die einheitliche Abwicklung
- Verordung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010
- Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates
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