Rechtsgrundlage des RUK
Kreditinstitute und Leasinggesellschaften sind gesetzlich verpflichtet, Daten über die von ihnen abgeschlossenen Kredit- und Leasingverträge an das Register der Unternehmenskredite (RUK) zu übermitteln. Es geht um Daten zu Krediten an juristische und natürliche Personen im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit.
Der Zweck, die Registrierung, Aktualisierung und Abfrage von Daten ist in Gesetzestexten streng geregelt.
Schließlich erfüllt das RUK die Anforderungen der europäischen AnaCredit-Verordnung über die Erhebung von Kredit(risiko)daten.
Die derzeitige Rechtsgrundlage des RUK besteht aus belgischen und europäischen Vorschriften:
- Ana-Credit-Verordnung - Verordnung (EU) 2016/867 der Europäischen Zentralbank vom 18. Mai 2016 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13).
- Gesetz vom 28. November 2021 zur Einrichtung des Registers der Unternehmenskredite (RUK).
- Königlicher Erlass vom 27. Dezember 2021 über die Funktionsweise des Registers der Unternehmenskredite.