Belgische Vereinigungen und Stiftungen
Buch 3 des Kodex der Unternehmen und Vereinigungen (UVK) (Siehe LOI - WET (fgov.be) für die Version auf Französisch oder Niederländisch) beschreibt den rechtlichen Rahmen für die Jahresabschlüsse und Haushalte von Vereinigungen (Titel 2) und Stiftungen (Titel 3).
Es gibt 2 Kategorien von V&S mit spezifischen Verpflichtungen (Siehe auch Brochure du SFP Justice auf Französisch oder Brochure FOD Justitie auf Niederländisch, Seite 27-28).
1. Doppelte Buchführung - Einreichung bei der BNB
Vereinigungen und Stiftungen (V&S), die mehr als eines der nachstehenden Kriterien erfüllen, müssen eine doppelte Buchhaltung führen und ihre Jahresabschlüsse bei der Bilanzzentrale der Nationalbank einreichen.
Kriterien:
Geschäftsjahr | beginnend vor dem 01/01/2024 | ab dem 01/01/2024 |
---|---|---|
Zahl der Beschäftigten (Jahresdurchschnitt) | 5 | 5 |
Sonstige Einnahmen außer nicht wiederkehrende Einnahmen | 334.500 euro | 391.000 euro |
Vermögenswerte | 1.337.000 euro | 1.562.000 euro |
Verbindlichkeiten | 1.337.000 euro | 1.562.000 euro |
Je nach Anzahl der Beschäftigten, Umsatz und Bilanzsumme können sie zwischen einem Voll-, einem verkürzten oder einem Mikromodell wählen. (Siehe Größenkriterien für Vereinigungen und Stiftungen UVK, 3 :47§2 und 3 :51 §2).
2. Vereinfachte Buchführung - Hinterlegung bei der Geschäftsstelle des Unternehmensgerichts
Die meisten Vereine und Stiftungen können eine vereinfachte Buchhaltung führen.
Vereinigungen und Stiftungen, die eines der oben genannten Kriterien nicht überschreiten:
- können vereinfachte Konten führen. (Wirtschaftsrechtsgesetzbuch, Art. III.85, §2)
- muss den Jahresabschluss bei der Gerichtskanzlei des Unternehmensgerichts des Sitzes der juristischen Person hinterlegen (UVK, Art. 2 :7 und Art. 2 :9 §1,8°)