Krisenmanagement

Hauptziel der neuen europäischen Rahmenbedingungen für Ausfälle ist es, den in Schwierigkeiten geratenen Instituten jeder Kategorie und jeder Größe und insbesondere den Instituten von systeminhärenter Bedeutung einen Konkurs zu ermöglichen, ohne dadurch die Stabilität des Finanzsystems zu gefährden und ohne dies auf Kosten des Steuerzahlers geschehen zu lassen.

Sanierung und Abwicklung

In Bezug auf Kreditinstitute und bestimmte Kapitalanlagegesellschaften haben die Arbeiten auf europäischer Ebene zur Errichtung einer Bankenunion geführt, die auf drei Schwerpunkten basiert:

  • Einem einheitlichen Aufsichtsmechanismus, der am 4. November 2014 in Kraft tritt
  • Einem einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der am 1. Januar 2015 in Kraft tritt
  • Einem gemeinsamen Einlagensicherungssystem, das bisher lediglich aus einer Harmonisierung der nationalen Systeme besteht

Die Maßnahmen umfassen:

  • vorbereitende und präventive Maßnahmen, arunter die Verpflichtung von Bankinstituten und Behörden, Konjunkturförderpläne vorzubereiten (d.h. sich auf den Fall vorzubereiten, dass eine Bank mit größeren Schwierigkeiten zu kämpfen hat) und Lösungen vorzusehen, um Finanzproblemen oder Konkursen vorzubeugen;
  • Befugnisse, welche die rasche Verabschiedung von Maßnahmen und die Lösung der Probleme ermöglichen, bevor sie schwerwiegend werden, darunter die Möglichkeit für die Aufsichtsbehörden, einen Wechsel an der Führungsspitze der betroffenen Institute vorzusehen oder von einem Institut zu verlangen, dass es einen Förderplan umsetzt oder Geschäftsbereiche oder Tätigkeiten verkauft, wenn diese ein erhöhtes Risiko für seine finanzielle Solidität darstellen;
  • Abwicklungsinstrumente, insbesondere drei Übertragungsinstrumente um das Institut oder seine Aktivitäten ganz oder teilweise auf einen Erwerber, Brückeninstitut oder für die Vermögensverwaltung errichtete Zweckgesellschaft zu übertragen, und das Bail-in Instrument (verfügbar in Englisch).

Abwicklungsausschuss

Der Abwicklungsausschuss, ein Organ der Bank, wird zur Abwicklungsbehörde ernannt, die zur Anwendung der Abwicklungsinstrumente und Ausübung der Abwicklungsvollmachten gemäß dem Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle von Kreditinstituten befugt ist.