- für Gesellschaften
Prinzipiell bildet bei Gesellschaften der Einzelabschluss die Grundlage für die Bewertung der Größenkriterien.
Die Größe der Muttergesellschaften wird auf konsolidierter Basis berechnet. (Siehe Stellungnahme 2018/22 der Kommission für Rechnungslegungsstandards (CBN)). Dies gilt nicht für verbundene Gesellschaften (es sei denn, sie sind selbst Muttergesellschaften) (siehe auch „Gruppe von begrenzter Größe“).
Dies sind die Schwellenwerte für kleine und große Gesellschaften:
Geschäftsjahr | beginnend vor dem 01/01/2024 | ab dem 01/01/2024 |
---|---|---|
Beschäftigtenzahl | 50 FTE | 50 FTE |
Jahresumsatz (ohne USt.) |
9.000.000 euro | 11.250.000 euro |
Bilanzsumme | 4.500.000 euro | 6.000.000 euro |
Große Gesellschaft – vollständiges Modell
Eine Gesellschaft gilt als groß, wenn sie entweder zwei oder drei Schwellenwerte überschreitet oder börsennotiert ist.
Große Gesellschaften müssen das vollständige Modell verwenden.
Kleine Gesellschaften – verkürztes Modell
Eine Gesellschaft ist klein, wenn sie höchstens einen der oben genannten Schwellenwerte überschreitet (Art. 1:24 GGV).
Kleine (nicht börsennotierte) Gesellschaften dürfen das verkürzte Modell verwenden.
Mikrogesellschaften – Mikromodell
Die Mikrogesellschaft ist eine Unterkategorie der kleinen Gesellschaft. Alle Vorschriften für die kleinen Gesellschaften gelten auch für Mikrogesellschaften.
Die Mikrogesellschaft ist eine kleine Gesellschaft, die höchstens einen der unten aufgeführten Schwellenwerte überschreitet (Artikel 1:25 GGV).
Geschäftsjahr | beginnend vor dem 01/01/2024 | ab dem 01/01/2024 |
---|---|---|
Beschäftigtenzahl | 10 FTE | 10 FTE |
Jahresumsatz (ohne USt.) |
700.000 euro | 900.000 euro |
Bilanzsumme | 350.000 euro | 450.000 euro |
Mikrogesellschaften dürfen das Mikromodell verwenden.
Eine Mikrogesellschaft darf zum Zeitpunkt des Jahresendes nicht Mutter- oder Tochtergesellschaft sein.
Spezifische Fragen zu Gesellschaften
Warum gilt eine Gesellschaft mit mehr als 100 Beschäftigten nicht immer als groß?
Für Jahresabschlüsse von Geschäftsjahren, die ab dem 1. Januar 2016 beginnen, ist die Beschäftigtenzahl kein entscheidender Faktor. Eine Gesellschaft gilt weiterhin als klein, wenn sie höchstens einen der Schwellenwerte überschreitet (Art. 1:24 § 1 GGV).
Wie wird die Beschäftigtenzahl einer Gesellschaft berechnet?
Die durchschnittliche Beschäftigtenzahl entspricht der in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ausgedrückten Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des Geschäftsjahres in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind.
Wie wird der (Jahres-)Umsatz berechnet?
Der Umsatz ist die Summe des Verkaufes von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen an Dritte im Rahmen der normalen Gewerbeausführung abzüglich der erlaubten Kürzungen (Abschlag, Ristorno, Rabatt) und der USt. sowie jeder anderen mit dem Umsatz verbundenen Steuer (Art. 3:90, Königlicher Erlass vom 29. April 2019 zur Ausführung des Gesetzbuchs der Gesellschaften und Vereinigungen).
- Abweichende Regel: Wenn mehr als 50 % der Einnahmen aus Einnahmen bestehen, die nicht der obigen Beschreibung entsprechen, ist der Umsatz die Summe der betrieblichen und finanziellen Einnahmen ohne einmalige Einnahmen.
Für weitere Informationen: Empfehlung CBN 2022/03, IV Umsatz, B Ausnahmeregelung. - Dauer des Geschäftsjahres von mehr oder weniger als zwölf Monaten:
Für weitere Informationen: Empfehlung CBN 2022/03, IV Umsatz, C Dauer des Geschäftsjahres.
Welches Modell sollten neu gegründete Gesellschaften wählen?
Die Zahlen für die Anwendung der Größenkriterien werden zu Beginn des Geschäftsjahres in gutem Glauben geschätzt. Ist aus dieser Schätzung ersichtlich, dass mehr als eines der Kriterien während des ersten Geschäftsjahres überschritten wird, dann muss dies für das erste Geschäftsjahr sofort berücksichtigt werden.
Was geschieht, wenn die Kriterien (nicht mehr) überschritten werden?
Werden die Kriterien überschritten oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann aus, wenn sie während zweier aufeinanderfolgender Geschäftsjahre fortbestanden haben. Dies wird als Stetigkeitsprinzip bezeichnet.
Weitere Informationen: Empfehlung CBN 2022/3.
Wie wird die Größe von Muttergesellschaften berechnet?
Die Größe der Muttergesellschaften wird auf konsolidierter oder aggregierter Basis berechnet (Art. 1:24 § 6). Weitere Informationen: Empfehlung CBN 2022/3, Punkt V.B.2.