Bericht des Kommissars

Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die einen Kommissar bestellen − unabhängig davon, ob sie gesetzlich dazu verpflichtet sind − müssen dessen Bericht gleichzeitig mit dem Jahresabschluss in derselben Sprache und auf demselben Medium hinterlegen.

Die Prüfung der Finanzlage, des Jahresabschlusses und der Ordnungsmäßigkeit der in dem Jahresabschluss ausgewiesenen Geschäfte im Sinne des GGV und der Satzung muss bei Gesellschaften, Vereinigungen oder Stiftungen einem oder mehreren Kommissaren übertragen werden, wenn:

  • die Gesellschaft am Bilanzstichtag mehr als eines der in Art. 1:24 GGV festgelegten Kriterien für Umsatz, Bilanzsumme und VZÄ („große Gesellschaft“, siehe: Größenkriterien für Gesellschaften) in zwei aufeinander folgenden Jahren, unbeschadet anderer für bestimmte Gesellschaftskategorien geltender Rechtsvorschriften, überschreitet;
  • die Vereinigung oder Stiftung am Bilanzstichtag mehr als eines der in Art. 1:28 und Art. 1:30 GGV festgelegten Kriterien für Umsatz, Bilanzsumme und VZÄ („große Vereinigung oder Stiftung“, siehe: Größenkriterien für Vereinigungen und Stiftungen) in zwei aufeinander folgenden Jahren, unbeschadet anderer für bestimmte Vereinigungs- oder Stiftungskategorien geltender Rechtsvorschriften, überschreitet.

Für Gesellschaften, VoG, IVoG und Stiftungen, die ihre Tätigkeit aufnehmen, werden diese Zahlen zu Beginn des Geschäftsjahres in gutem Glauben geschätzt, um die oben genannten Kriterien zu erfüllen. Ist aus dieser Schätzung ersichtlich, dass mehr als eines der Kriterien während des ersten Geschäftsjahres überschritten werden, dann muss dies für das erste Geschäftsjahr sofort berücksichtigt werden.

Kleine börsennotierte Gesellschaften, kleine Gesellschaften, die Organisationen von öffentlichem Interesse sind, und Gesellschaften, die zu einer konsolidierungspflichtigen Gruppe gehören (Art. 141 2° GGV/ Art. 3:72 2° GGV), sind immer verpflichtet, einen Kommissar zu bestellen.